Gute Nachrichten aus dem schleswig-holsteinischen Innenministerium: Die Kommunalaufsichtsbehörde hat heute die Verfahrensbeteilgten (Vertretungsberechtigte des Begehrens und die Landeshauptstadt Kiel) zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung aufgefordert. Die Aufsichtsbehörde formuliert darin: Meine vorläufige Prüfung als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (…) hat ergeben, dass das Bürgerbegehren den Anforderungen (…) entspricht und daher zulässig sein dürfte, sofern das (…) erforderliche Quorum von mindestens 4 % der Stimmberechtigten erreicht wird.
Zwar steht die eigentliche Prüfung noch aus – gleichwohl kann man von einer Vorentscheidung sprechen.
Reissleine könnte nur sein, dass die Landeshauptstadt oder die Vertretungsberechtigten Argumente vorbringen, die die Kommunalaufsicht zu einer Änderung ihrer Meinung bewegt. Das ist jedoch relativ unwahrscheinlich. Ebenso sollten die knapp 8.000 notwendigen Unterschriften erreicht sein – es wurden rund 11.600 Unterschriften eingereicht. Die LH Kiel prüft derzeit die Unterschriften auf ihre Gültigkeit. Das Bürgerbegehren hat damit einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einem Bürgerentscheid genommen.
Die Vertretungsberechtigten werden wahrscheinlich keine Einwände gegen die Zulässigkeit haben und es bleibt zu hoffen, dass die LH Kiel ihre Stellungnahme zügig einreicht, um damit eine Beratung in der Oktober-Ratsversammlung zu gewährleisten. Das würde nämlich bedeuten, dass eine zeitgleiche Abstimmung mit der Olympia-Bewerbung-Abstimmung am 29.11.2015 wahrscheinlicher wird. Letzteres würde der Landeshauptstadt ca. 200.000 Euro ersparen. Diese Überlegungen werden allerdings hinfällig, wenn sich die Ratsversammlung mehrheitlich dem Bürgerbegehren anschließt. Dann wäre es auch ohne Bürgerentscheid gewonnen.
Textdokumentation: Anhörungsschreiben des Innenministeriums
(Hervorhebungen und formale Anpassungen durch den Autor)
Bürgerbegehren für den Erhalt des Schwimmbades Katzheide
hier: Anhörung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 17. September 2015 haben Herr Uwe Hagge, Herr Hartmut Jöhnk und Herr Andreas Regner beim Stadtpräsidenten der Landeshauptstadt Kiel das o. a. Bürgerbegehren eingereicht und die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt. Nach eigenen Angaben der Vertretungsberechtigten sind dem Bürgerbegehren Antragslisten mit rund 11.600 Eintragungen beigefügt. Die Fragestellung lautet: „Sind Sie für den Erhalt des Schwimmbades Katzheide?“.Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger nach § 16 g Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Die Entscheidung über den Erhalt einer öffentlichen Einrichtung betrifft eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde und ist damit einem Bürgerbegehren grundsätzlich zugänglich.
Meine vorläufige Prüfung als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO hat ergeben, dass das Bürgerbegehren den Anforderungen des § 16 g GO entspricht und daher zulässig sein dürfte, sofern das nach § 16 g Abs. 4 Satz 1 GO erforderliche Quorum von mindestens 4 % der Stimmberechtigten erreicht wird.
Begründung:
Im Zusammenhang mit der Fertigstellung des geplanten Sport- und Freizeitbades an der Hörn im Jahr 2017 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, das begrenzt in den Sommermonaten geöffnete Freibad Katzheide zu schließen. Das Bürgerbegehren zielt auf den Erhalt bzw. den Weiterbetrieb dieser öffentlichen Einrichtung und ist insoweit grundsätzlich zulässig.Auch die formellen Anforderungen sind – vorbehaltlich des Ergebnisses der Überprüfung der Eintragungen – erfüllt. So wurde das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht. Die auf den verwendeten Antragslisten zur Entscheidung zu bringende Frage ist zulässig, eindeutig formuliert und ausreichend begründet. Die Bürgerinnen und Bürger sollen über den Erhalt des Schwimmbades Katzheide abstimmen. Der Name „Katzheide“ und der in der Begründung verwendete Begriff „Freibad“ stellen klar, dass es sich um das Sommerbad in Kiel-Gaarden, von-der-Gröben-Straße, handelt. In der Begründung wird erläutert, warum Katzheide unverzichtbar und insbesondere für die Lebensqualität von Kindern und Familien in Gaarden sowie den Nachbarstadtteilen von besonderer Bedeutung sei. Zielrichtung des Bürgerbegehrens ist somit nicht nur ein kurzfristiger Weiterbetrieb des Freibades bis zur Eröffnung des geplanten Zentralbades, auch danach soll dessen Nutzung noch möglich sein.
Die von der zuständigen Verwaltung erstellte Kostenschätzung nebst einer Erwiderung durch die Vertretungsberechtigten hat den Bürgerinnen und Bürgern vor der Eintragung ebenso vorgelegen wie die Angabe der drei Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.Zur Feststellung, ob das erforderliche Quorum von mindestens 4 % der Stimmberechtigten nach § 16 g Abs. 4 Satz 1 GO erreicht ist, ist von der Landeshauptstadt Kiel bereits die unverzügliche Prüfung der Antragslisten zur Bescheinigung der Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung veranlasst worden.
Vor einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum 15. Oktober 2015 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Monika Grollmuß
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