Manipulativ: Leitlinien-Entwicklung Einwohnerinnen-Beteiligung Kiel

Menschenkinder unterstützen Zwerge für Katzheide.  § 47 f Gemeindeordung: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: (1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen...
Menschenkinder unterstützen Zwerge für Katzheide. § 47 f Gemeindeordung: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen: (1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen…
Quelle: WIR in Kiel.
Das Konzept für die Entwicklung verbindlicher Leitlinien für die Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern in der Landeshauptstadt Kiel ist manipulativ: Teilhabe für Bürger*innen nur im strengen Rahmen und im wichtigsten Gremium werden 8 Sitze durch ein gesteuertes Losverfahren vergeben. Es ist verwaltungsfreundlich (8 Sitze) und es ist auch ratsfreundlich (8 Sitze). Allein diese Aufteilung sagt viel aus.
Welche Beteiligungsmöglichkeiten gab es für die Kieler*innen für dieses Konzept?
Für ein gutes Ergebnis muss man ergebnisoffen viele Menschen mitnehmen und braucht Zeit für die Diskussion. Herr OB Kämpfer sollte seine Beschlussvorlage zurückziehen, um den Kielerinnen und Kielern die Möglichkeit zu geben, eigene Gedanken zum weiteren Prozess zu formulieren. Dazu muss die LH Kiel den Kieler*innen Infrastruktur wie Räumlichkeiten (Open Space)… zur Verfügung stellen. Auch fehlt eine Kinder- und Jugendbeteiligung zum Verfahren (Verstoss gegen § 47f Gemeindeordnung SH).

Kiel transparent?
Kiel transparent?
Textdokumentation, Quelle: juris.de

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung – GO -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 47 f
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.

(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.