Selbst wenn „halbseitiges Parken“ oder Parken auf dem Gehweg erlaubt ist: Eine Restbreite muss bleiben. Als (m.E. zu kleiner) Richtwert kann 1,2 m gelten. Die Rechtsauffassungen der Kommunen sind hier unterschiedlich und schwanken zwischen etwa einem Meter und 1,6 m. Der Platz ist dann ausreichend, wenn Fußgänger*innen noch großzügig aneinander vorbeigehen können. Auf diesem Foto hält sich lediglich eine kleine Minderheit der Parkenden an diese Regel. An der engsten Stelle ist der Gehweg nur noch weniger als 40 cm breit.
Behindernd und gefährlich: Zugeparkte Gehwege weiterlesen