Selbst wenn „halbseitiges Parken“ oder Parken auf dem Gehweg erlaubt ist: Eine Restbreite muss bleiben. Als (m.E. zu kleiner) Richtwert kann 1,2 m gelten. Die Rechtsauffassungen der Kommunen sind hier unterschiedlich und schwanken zwischen etwa einem Meter und 1,6 m. Der Platz ist dann ausreichend, wenn Fußgänger*innen noch großzügig aneinander vorbeigehen können. Auf diesem Foto hält sich lediglich eine kleine Minderheit der Parkenden an diese Regel. An der engsten Stelle ist der Gehweg nur noch weniger als 40 cm breit.
Neben den konkreten Behinderungen des Fußverkehres, u.a. an der engsten Stelle kein Durchkommen für Rollatoren, Kinderwagen Rollstühle u.ä., erschwert ein solches Parkverhalten auch z.B. Rettungseinsätze. Ebenfalls erschwert: Der Schnee konnte auf diesem Weg nur händisch geräumt werden, weil die Maschinenbreite zu groß ist für diesen Gang für schlanke Menschen. Folge ist u.a. eine verspätete Räumung und auch Verspätungen bei weiteren Räumstellen.
Grundlage für die genauen Vorschriften zum Parken ist übrigens § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Verboten ist u.a. auch: Überhängen von Fahrzeugnasen auf den Fußweg. Ragt die Schnauze eines Fahrzeugs auf den Gehweg (auch wenn die Reifen den Bordstein nicht überfahren haben) ist das in der Regel unzulässig.
Ebenfalls scheinbar weitgehend unbekannt: Ein Motorrad darf nicht auf dem Gehweg parken (mit den Ausnahmen für Gehwegparken).
Zwei Linktipps zu FUSS e.V.:
Gehwege, Gehwegbreiten und Grundstückszufahrten
Knotenpunkte (Kreuzungen)