Der Bürgermeister, Kiel, 31.03.2011
Dezernent für Stadtentwicklung und Umwelt
Antwort auf die Große Anfrage
Drucksache 0120/2011
Große Anfrage der Ratsfraktion Direkte Demokratie vom 04.02.2011 zum Bauausschuss am 07.04.2011
Betreff: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes – Fassung 2000 – für einen Bereich in Kiel-Hasseldieksdamm, nördlich der Bundesautobahn A 215, östlich des Russeer Weges (Aufhebung Aufstellungsbeschluss), Drucksache 0628/2010
Die zur Sitzung des Bauausschusses am 14.04.2011 gestellte Große Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1: Falls die Darstellung im F-Plan als gewerbliche Baufläche planungsrechtliche Grundlage der künftigen Bebauung sein soll, ist jede Art von Gewerbe zulässig. Ist dies die Absicht der LH und wie beurteilt die LH die Zulässigkeit des Gebietes nach § 15 BauNVO in Bezug auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit gegenüber dem Umfeld?
Antwort: Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung ist ausschließlich § 35 BauGB. Soweit der Flächennutzungsplan für den Bereich künftig Gewerbe vorsieht, können die Darstellungen des Flächennutzungsplans einem entsprechenden Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden. Die Zulässigkeit einzelner Vorhaben ist im jeweiligen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Auf die nach § 35 BauGB über das Bauen im Außenbereich zu beurteilenden Vorhaben ist § 15 BauNVO nicht anzuwenden, denn die BauNVO ist dem Recht der Bauleitplanung zugeordnet und § 35 BauGB nimmt nicht Bezug auf die Vorschriften der BauNVO. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot gilt jedoch auch bei Außenbereichsvorhaben und ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Frage 2: Das Vorhaben ist nach § 35 nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Allein wegen seines Umfangs ist eine Bauleitplanung erforderlich, ansonsten stehen öffentliche Belange entgegen. Warum wurde auf diese verzichtet?
Antwort: Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Rat der Landeshauptstadt Kiel hat kein Erfordernis gesehen, ein Bauleitplanverfahren zur Realisierung des Vorhabens einzuleiten. Diese Auffassung teilt die Verwaltung.
Frage 3: Wurde eine Eingriffsregelung durchgeführt?
Antwort: Bei Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich (§35 BauGB) finden die Vorschriften des § 15 ff Bundesnaturschutzgesetz Anwendung.
In diesem Fall wurde auf der Grundlage der vorhandenen Bestandskartierung zum B-Plan 951 (Aufstellungsbeschluss wurde aufgehoben) eine Eingriffs – / Ausgleichsbilanzierung zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs – / Ersatzbedarfes in einem grünordnerischen Fachbeitrag dargestellt und als Bestandteil des Bauantrages vorgelegt.
Frage 4: Wurden vor einer Eingriffsreglung Genehmigungen erteilt?
Antwort: Es wurde vor dem Eingriff keine naturschutzrechtliche Genehmigung beantragt und von daher auch nicht erteilt. Es liegt lediglich eine Teilbaugenehmigung zur Erschließungsstraße vor.
Frage 5: Wurde die Richtlinie des Europäischen Rates zur „Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung …“ beachtet?
Antwort: EU-Richtlinien entfalten im Regelfall keine direkte Rechtskraft, sondern bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. Ob für die Planungen bzw. Vorhaben im Bereich des früheren Kalksandsteinwerkes eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, ist daher nach den UVP-Gesetzen des Bundes und des Landes zu beurteilen. Für gewerbliche Bauvorhaben im Außenbereich (Genehmigungsgrundlage: § 35 BauGB) ist, sofern es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb oder einen sonstigen großflächigen Handelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung handelt, keine UVP erforderlich.
Frage 6: Der Landschaftsplan stellt auf der Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop dar. Mit welchem gesetzlichen Hintergrund kann die LH Kiel Baugenehmigungen oder Teilbaugenehmigungen erteilen, die auch diese Fläche betreffen ?
Antwort: In der Themenkarte „Biotop- und Artenschutz – Lebensräume mit besonderer Bedeutung und Einzelhabitate-“ des Landschaftsplanes sind im Nord- und Ostbereich des Geländes jeweils ein Steilhang dargestellt, die dem besonderen Biotopschutz unterliegen. Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. § 21 Abs. 3 LNatSchG beschränkt diese Möglichkeit der Ausnahme jedoch auf die Biotoptypen Kleingewässer und Knicks. Da es sich bei dem vorliegenden Biotoptyp um keines der beiden handelt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vor.
Es gibt jedoch gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG die Möglichkeit eine Befreiung von den Verboten zu gewähren, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichungen mit den Belangen von Naturschutz und Landespflege vereinbar sind.
Der an der Nordgrenze des Grundstücks gelegene Steilhang wurde ohne Genehmigung im Zusammenhang mit der Freimachung des Geländes bereits beseitigt. Der zweite Steilhang, der sich an der östlichen Grundstücksgrenze befindet, soll durch die Aufnahme entsprechender Auflagen (z.B. Pflicht zur Abzäunung) geschützt und dauerhaft gesichert werden.
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist vom Antragsteller durch die Vorlage einer nachvollziehbaren Begründung der Nachweis zu erbringen, das die Beseitigung des Steilhanges unumgänglich war, d.h. Gründe vorgelegen haben, welche die nachträgliche Erteilung einer Befreiung rechtfertigen.
Frage 7: Der Boden auf dem Gelände wurde großflächig abgetragen. Welche Bodenuntersuchungen und welche Altlastenuntersuchungen wurden vor dem Abtragen durchgeführt?
Antwort: Der ehemalige Betriebsstandort des Hartsteinwerkes Ströh wurde 1992 als Altlastverdachtsfläche AS 98 erfasst. 1993 durchgeführte Baugrunderkundungen und die gutachterliche begleiteten Abbrucharbeiten 1996 bestätigten diesen Verdacht nicht, so dass der ehemalige Betriebsstandort des Hartsteinwerkes 1997 aus dem Verdachtsflächenkataster entlassen werden konnte. Minderbelastungen durch anthropogene Beimengungen (Schlacken, Bauschuttreste) im Auffüllungsbereich dieser Fläche waren allerdings nicht auszuschließen. Wie schon in unserer Stellungnahme vom 23.12.2010 zur Bauvoranfrage der Firma „ais Schütt Architekten Ingenieur Sachverständige“ als Auflage angekündigt, sind daher alle Bodenbewegungen im Hinblick auf diese Fragestellung gutachterlich zu begleiten. Der Bauherr, der Baugrundgutachter sowie die beteiligten Bauunternehmen sind über den Sachverhalt aufgeklärt und zur Dokumentation der Tiefbauarbeitenaufgefordert worden.
Frage 8:In welchen Baubescheiden, Bauvorbescheiden, Teilgenehmigungen wurden entsprechende Auflagen erteilt?
Antwort: Es wurden folgende Bauvorbescheide erteilt:
– Backshop Fiedler vom 07.01.2011
– Werkstatt für Autobeschriftung und Wohnhaus vom 07.01.2011
– Lagerhalle und Büro für ein Spezial-Transportunternehmen (Bedachungsmaterial) vom 28.03.2011
Zum Bau der privaten Erschließungsstraße mit Entwässerung wurde am 11.01.2011 eine Teilbaugenehmigung erteilt. Sie beinhaltet folgende Maßnahmen:
– Versiegelung des Brunnens gemäß der Auflagen des Umweltamtes, Abteilung Wasserbehörde der Stadt Kiel (Schreiben vom 19.11.2010)
– Entfernung von altem Bauschutt (früheres Kalksandsteinwerk) und der sich auf dem
– Grundstück befindenden Baumstümpfe
– Böschungssicherung zum Nachbarn Ströh
– Beseitigung sonstiger fremd abgelagerter Gegenstände
– Durchführung von Bodenuntersuchungen (Sondierung)
Die Baugenehmigung enthält Hinweise auf den Altlastenstandort sowie die Vorraussetzung eines LBPs.
Frage 9: Welche Untersuchungen wurden bisher zur Beurteilung der Grundwasserfunktion und zur Grundwasserbeeinträchtigungsfunktion durchgeführt?
Antwort: Nachdem sich nunmehr abzeichnet, dass der neue Investor keine Verwendung für den Brunnen hat, wird der ordnungsgemäße Rückbau des Brunnens von der Wasserbehörde verfolgt.
Da der neue Investor für den Brunnen keine Verwendung mehr hat, wurde von ihm im Dezember der Antrag auf eine ordnungsgemäße Verfüllung gestellt, dem die untere Wasserbehörde auf der Grundlage der wasserrechtlichen Vorschriften zugestimmt hat.
Frage 10: Welche floristischen und faunistischen Untersuchungen wurden wann vor dem Beseitigen der Vegetationsdecke und des Bodens durchgeführt, um den Standort als G-Standort zu qualifizieren?
Antwort: Im Rahmen der Erarbeitung des B-Planes Nr. 951 wurden in 2005
– eine faunistische Potenzialabschätzung mit Aussagen zum Vorkommen
besonders und streng geschützter Arten,
– eine Überprüfung des Vorkommens gesetzlich geschützter Biotope und
– eine Biotoptypenkartierung
durchgeführt
Frage 11: Das Bürgerbeteiligungsverfahren „Verkehrliche Entlastung der Stadtteile Hassee und Hasseldieksdamm“ ist noch nicht abgeschlossen und befindet sich vor dem 2. Durchgang. Das geplante G-Gebiet stellt eine Änderung der Grundlagen der bisherigen Diskussion dar. Warum hat die LH Kiel nicht den Abschluss des Bürgerbeteiligungsverfahrens abgewartet?
Antwort: Die Vorplanungen stammen aus dem Jahr 2002 für die Russeer Rampe und mussten seinerzeit eingestellt werden. Die Freihaltetrasse der Russeer Rampe ist in den Darstellungen des gültigen FNP berücksichtigt. Die Pläne sind jedoch in Bezug auf das jetzige Gewerbegebiet technisch anpassbar. Der Aufwand für den Bau der Rampen würde sich durch Stützwände und Verlagerung in Richtung BAB 215 erhöhen. Diese Details sind für die Varianten-Entscheidung der Bürgerbeteiligung ohne Bedeutung. Grundsätzlich ist der Bau der Russeer Rampe auch weiterhin möglich.
Frage 12: Die Verkehrsbelastung in Hofholzallee und Russeer Weg ist bereits heute sehr hoch, insbesondere auch durch das Transportgewerbe. Welche Zahlen liegen der LH für den Istzustand und die vermutete Entwicklung der Verkehrsbelastung vor?
Antwort: Sowohl die Hofholzallee (K2) als auch der Russeer Weg (K9) sind in ihrer Funktion dem klassifizierten Straßennetz zuzuordnen. Entsprechend der verkehrlichen Funktion als Sammelstraßen mit Bündelungs- Quartiers- und Verbindungsfunktion sind diese als Kreisstraßen ausgewiesen, in Übereinstimmung mit dem vom Rat beschlossenen Verkehrsentwicklungsplan (VEP).
Aktuell vorliegende Verkehrszählungen im Russeer Weg nördlich der BAB A215 liegen als durchschnittlicher Tagesverkehr (DTV) bei ca. 8600 KFZ mit einem LKW-Anteil von ca. 5 %.
In der Hofholzallee liegen auf dem westlichen Ast ein DTV von ca. 6900 KFZ (LKW-Anteil ca. 5 %) und auf dem östlichen Ast ein DTV von ca. 9700 KFZ (LKW-Anteil ca. 4 %) vor. Der VEP geht für den Prognose-Nullfall im Russeer Weg und der sich anschließender Hofholzallee von einer Verkehrszunahme von ca. 2% aus.
Für den Prognose-Maßnahmenfall, also unter Berücksichtigung von im VEP enthaltenen Maßnahmen, ist langfristig von einem DTV von ca. 6700 KFZ im Russeer Weg auszugehen. In der Hofholzallee wird auf dem westlichen Ast ein DTV von ca. 5000 KFZ und auf dem östlichen Ast ein DTV von ca. 9700 KFZ prognostiziert. Grundlage der Prognosen ist das Verkehrsmodell der Stadt Kiel.
Frage 13: Sind die AnwohnerInnen über das geplante G-Gebiet, die geplante Belegung und potenzielle Verkehrsbelastung informiert worden?
Antwort: Eine Beteiligung des Ortsbeirates im Rahmen der Aufstellungsbeschlüsse zur 12. FNP – Änderung und des Bebauungsplanes Nr. 951 fand in der Sitzung am 09.12.2004 (Vorlage 1371/2004) statt. Eine Beteiligung im Rahmen der Aufhebung der vorgenannten Aufhebungsbeschlüsse erfolgte im August 2010 (Vorlage 629/2010) durch übersenden an die Mitglieder des zuständigen Ortsbeirates durch die Geschäftsführung. Die stellvertretende Geschäftsführerin des OBR Schreventeich – Hasseldieksdamm (Frau Schulzeck), übersandte die Unterlagen per Email am 11.08.2010 an alle Mitglieder des Gremiums.
Frage 14: Auf welcher Grundlage wurde auf eine Information der Bürger verzichtet?
Antwort: Es wurde auf keine Information der öffentlich tagenden Gremien verzichtet.
Frage 15: Vor Beschlussfassung in Bauausschuss und Ratsversammlung müssen die zuständigen Ortsbeiräte informiert werden, haben Gelegenheit zur Stellungnahme und können Anträge stellen. Reicht in diesem Zusammenhang eine Information der OBR-Mitglieder per E-Mail oder muss sich vielmehr das Gremium Ortsbeirat in öffentlicher Sitzung mit der Thematik befassen?
Antwort: Die Unterrichtung der Ortsbeiräte ist in § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte geregelt. Danach sollen die zuständigen Ämter die Ortsbeiratsvorsitzenden und deren Vertreter/innen möglichst frühzeitig schriftlich unterrichten. Die weiteren Ortsbeiratsmitglieder sollen dann von ihren Vorsitzenden unterrichtet werden. In der Praxis senden die Ämter ihre schriftlichen Mitteilungen an die Geschäftsführungen der Ortsbeiräte, die diese, zumeist per Email, an alle Ortsbeiratsmitglieder weiterleiten. Inwieweit sich der Ortsbeirat aufgrund dieser Mitteilungen in öffentlicher Sitzung damit auseinander setzt, ist allein Sache des Ortsbeirates. Wird er allerdings durch die Verwaltung um Stellungnahme gebeten, hat er sich in der nächsten Sitzung mit der Angelegenheit zu befassen.
Frage 16: Welche Betriebe mit welchem Flächenbedarf sollen in dem Gebiet zulässig sein und welche ausgeschlossen?
Antwort: Wie bereits unter Frage 1 ausgeführt, entscheidet sich die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von geplanten Bauvorhaben im konkreten Einzelfall anhand eines durch den Bauherren zu stellenden Vorbescheides. Zur Zulässigkeit siehe Antwort zu Frage 1. Zu bereits erteilten (Teil-)Baugenehmigungen siehe Antwort zu
Frage 8.
Frage 17: Was versteht die LH Kiel unter einem Handwerkerhof?
Antwort: Unter einem Handwerkerhof versteht man eine geringe Anzahl von kleingliedrigen Gewerbebetrieben, die z. B. in ihrem Betriebsablauf / Produktion sich als nicht wesentlich störend zeigen (gegenseitige Rücksichtnahme). Zulässig ist hierbei auch der flächenmäßig untergeordnete Verkauf von selbstproduzierten Waren.
Frage 18: Ist eine Nutzung des Geländes durch Transportgewerbe ausgeschlossen?
Antwort: Die Nutzung dieses Gewerbegebietes von Transport-Gewerbe ist allgemein zulässig, da Gewerbegebiete nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Das Transportgewerbe wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Frage 19: Nach § 47 f Gemeindeordnung ist eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen immer dann erforderlich, wenn ihre Belange berührt sind. Warum hat die LH auf eine Kinderbeteiligung verzichtet und will weiterhin auf sie verzichten, obwohl Jugendbelange (Lärm, Schulweg u.a.m.) berührt sind?
Antwort: Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in einem gesonderten Verfahrensschritt zur Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 47f Gemeindeordnung ist rechtlich nicht geboten. Das Verfahren der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung ist bundesrechtlich abschließend geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit in der Bauleitplanung nach § 3 Baugesetzbuch ist abschließend und wird nicht durch § 47f Gemeindeordnung erweitert oder ergänzt, so dass die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zur Wahrung der Jugendbelange durch das Verfahren nach § 3 Baugesetzbuch ausreichend gewährleistet ist.
Peter Todeskino
Quelle: Direkte Demokratie