Das schleswig-holsteinische Innenministerium hat mit heutigem Datum die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt des Freibades Katzheide festgestellt.
Nachfolgend finden Sie eine Textdokumentation des Zulässigkeitsbescheides gekürzt um den Adressteil und Grußformeln; Hervorhebungen durch mich.
Bürgerbegehren für den Erhalt des Schwimmbades Katzheide;
hier: Entscheidung über die Zulässigkeit
Am 17. September 2015 haben Herr Uwe Hagge, Herr Hartmut Jöhnk und Herr Andreas Regner beim Stadtpräsidenten der Landeshauptstadt Kiel schriftlich ein Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung eingereicht: „Sind Sie für den Erhalt des Schwimmbades Katzheide?“
Meine Prüfung als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) hat ergeben, dass das eingereichte Bürgerbegehren den Anforderungen des § 16 g Abs. 2 bis 4 GO i. V. m. § 9 Abs. 1 bis 6 Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) entspricht und daher zulässig ist.
Begründung:
Über Selbstverwaltungsaufgaben können Bürgerinnen und Bürger nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 GO einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Im Zusammenhang mit der Fertigstellung des geplanten Sport- und Freizeitbades an der Hörn im Jahr 2017 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, das begrenzt in den Sommermonaten geöffnete Freibad Katzheide in Kiel-Gaarden, von-der-Gröben-Straße, zu schließen. Das eingereichte Bürgerbegehren zielt auf dessen Erhalt ab. Das Freibad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Die Errichtung oder die Auflösung von öffentlichen Einrichtungen ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Ratsversammlung nach § 28 Satz 1 Nr. 17 GO und damit grundsätzlich einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zugänglich.
Mit Schreiben vom 23. September 2015 habe ich als Ergebnis meiner bisherigen Prüfung dargelegt, dass das Bürgerbegehren den rechtlichen Anforderungen entspricht und zulässig ist, sofern das nach § 16 g Abs. 4 Satz 1 GO erforderliche Quorum erreicht wird. Sie haben im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel hat Einwendungen nicht erhoben und weiter mitgeteilt, dass nach dem Ergebnis der Unterschriftenprüfung das erforderliche Quorum erreicht ist. Die Vertretungsberechtigten haben ebenfalls ihr Einverständnis signalisiert. Anhaltspunkte, eine von der vorläufigen Zulässigkeitsentscheidung abweichende Entscheidung zu treffen, haben sich nicht ergeben.
Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestehen nicht.
Auch die formellen Anforderungen nach § 16 g Abs. 3 Satz 2 und 3 GO i. V. m. § 9 Abs. 1 bis 5 GKAVO sind erfüllt. Die Vertretungsberechtigten haben das Bürgerbegehren am 17. September 2015 beim Stadtpräsidenten der Landeshauptstadt Kiel schriftlich eingereicht. Die auf den verwendeten Antragslisten zur Entscheidung zu bringende Frage ist zulässig, eindeutig formuliert und ausreichend begründet. Die Bürgerinnen und Bürger sollen über den Erhalt des Schwimmbades Katzheide in Kiel-Gaarden abstimmen. In der Begründung wird erläutert, warum Katzheide unverzichtbar und insbesondere für die Lebensqualität von Kindern und Familien in Gaarden sowie den Nachbarstadtteilen von besonderer Bedeutung sei. Angestrebt wird somit nicht nur ein kurzfristiger Weiterbetrieb des Freibades bis zur Eröffnung des geplanten Zentralbades, auch danach soll dessen Nutzung noch möglich sein.
Die von der zuständigen Verwaltung erstellte Kostenschätzung nebst einer Erwiderung durch die Vertretungsberechtigten hat den Bürgerinnen und Bürgern vor der Eintragung ebenso vorgelegen wie die Angabe der drei Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
Das Bürgerbegehren muss nach § 16 g Abs. 4 Satz 1 GO ein bestimmtes, nach Gemeindegrößenklassen gestaffeltes Beteiligungsquorum erreichen. Für die Feststellung, ob das erforderliche Quorum erreicht wurde, sind die von der Landeshauptstadt Kiel – Bürger- und Ordnungsamt – Einwohner- und Verkehrsangelegenheiten – mitgeteilten Angaben vom 25. September 2015 zugrunde zu legen.
Eingereicht wurden 11.307 Eintragungen, davon wurden insgesamt 10.752 geprüft:
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner (Stichtag: 31. Dezember 2014) 242.340
Zahl der Wahlberechtigten der Gemeindewahl vom 26. Mai 2013 (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1 GKAVO) 194.918
Nach § 16 g Abs. 4 Satz 1 GO beträgt das Quorum mindestens 4 % der Stimmberechtigten; somit 7.796
Die Überprüfung von 10.752 Eintragungen hat folgende Zahl an gültigen Eintragungen ergeben 8.859
Das erforderliche Quorum ist erreicht und wird um mindestens 1.063 gültige Eintragungen überschritten.
Das Bürgerbegehren ist daher insgesamt zulässig.
Für den danach durchzuführenden Bürgerentscheid wird die Abstimmungsfrage wie folgt festgelegt:
„Sind Sie für den Erhalt des Schwimmbades Katzheide?“
Zum weiteren Verfahrensablauf weise ich insbesondere auf die Bestimmungen des § 16 g Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6 GO i. V. m. § 9 Abs. 8 sowie § 10 GKAVO hin. Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Ratsversammlung zu erläutern. Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten statt, bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten zu hören. Eine Fristverlängerung auf sechs Monate ist möglich. Den Stimmberechtigten wird mit der Abstimmungsbenachrichtigung eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Ratsversammlung und der Vertretungsberechtigten in gleichem Umfang dargelegt sind.
Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die die Ratsversammlung dem Bürgerbegehren folgt.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837
Schleswig, erheben. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.