Kiel: Öffentlichkeitsbeteiligung Bebauungsplan 1003V „Blockinnenentwicklung Nettelbeckstraße/ Hardenbergstraße“

Entwurf B-Plan 1003V in Kiel
Entwurf B-Plan 1003V in Kiel
Der Bauausschuss der Landeshauptstadt Kiel hat in der Sitzung am 01.10.2015 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1003V „Blockinnenentwicklung Nettelbeckstraße/ Hardenbergstraße“ im Stadtteil Blücherplatz für das Baugebiet zwischen der Nettelbeckstraße, der Blücherstraße, der Hardenbergstraße und der Holtenauer Straße beschlossen. Der Entwurf liegt mit Begründung bis zum 18.12.2015 im Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel Stadtplanungsamt, im 4. Geschoss, in Vitrinen auf dem Flur vor Zimmer 462b öffentlich aus.

Alle KielerInnen und sonstige Interessierte oder Betroffene, Vereine, Unternehmen… können bis zum 18.12.2015 ihre Anregungen (Einwendungen, Widersprüche) zum Bebaungsplan schriftlich einreichen oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt vortragen.

Der Entwurf des oben genannten Bebauungsplanes kann bis zum 18.12.2015 im Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel, während der allgemeinen Dienstzeiten in den Schaukästen auf dem Flur im Bereich des Zimmers 462a/b (4. Geschoss) eingesehen werden.

Hintergrund

Öffentlichkeitsbeteiligung an Bauleitplanverfahren (Text der LH Kiel)
Beachten Sie bitte auch die unten stehenden Anmerkungen zum Text der Landeshauptstadt Kiel

Die Kieler Bürgerinnen und Bürger werden an der Aufstellung von Bebauungsplänen in zwei Schritten beteiligt. Die Pläne hängen in den Schaukästen des Stadtplanungsamtes im Rathaus, 4. Stock, auf dem Flur vor Raum Nr. 462 aus. Sie können sie auch über diese Seite auf dem Bildschirm aufrufen und ansehen. Die Dokumente können nicht verändert oder ausgedruckt werden.

Auf Wunsch erläutern Ihnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes die Entwürfe. Ihre Anregungen zu den Inhalten der künftigen Bauleitpläne können Sie während der Beteiligungsphasen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Stadtplanungsamt, Rathaus, Fleethörn 9, 24103 Kiel, äußern. Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, die Anregungen per E-Mail abzugeben.

1. Schritt: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Vorentwurf eines Bauleitplanes wird zwei Wochen lang ausgehängt. In dieser Zeit können Sie den Vorentwurf einsehen. Zusätzlich wird der Vorentwurf in einer Sitzung des zuständigen Ortsbeirates von der Planerin bzw. dem Planer der Öffentlichkeit vorgestellt.

2. Schritt: Öffentliche Auslegung
Die Planentwürfe werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit können Sie die Planentwürfe im Stadtplanungsamt oder online einsehen. Sie können Ihre Stellungnahme zu den Planentwürfen beim Stadtplanungsamt schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.

Anmerkungen zum Text der LH Kiel

Bürger vs. Einwohner
Die LH Kiel verwendet den (juristischen) Begriff Bürgerinnen und Bürger. Dieser ist im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im bundesdeutschen Baurecht falsch. Richtig wäre die Verwendung des Begriffes Einwohner/innen. Das sind alle mit Wohnsitz in Kiel gemeldeten Menschen ab dem 14. Lebensjahr. Bürger sind eine Teilmenge der Einwohner, nämlich die mit Wahlrecht.

Kieler vs. „alle“ Menschen und rechtsfähige Vereine, Unternehmen…
Irreführend ist auch der Hinweis auf Kieler – Das Baurecht sieht eine Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit an der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vor. Anregungen können vielmehr von allen Menschen und auch Vereinen, Unternehmen… gegeben werden – auch von denjenigen mit anderen Wohnorten. Auch eine unmittelbare persönliche Betroffenheit muss nicht gegeben sein.

Fehlende Kinder – und Jugendbeteiligung
Der gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47f Gemeindordnung (1) / Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention (2)) kommt die Landeshauptstadt Kiel im Bauleitverfahren von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht nach. Sie begründet den Verzicht damit, dass bundesdeutsches Baurecht Kinder- und Jugendbeteiligung implementiere. Allein schon aufgrund der Alterseinschränkung und der nicht kinderspezifischen Beteiligungsform der Öffentlichkeitsbeteiligung ist diese Rechtsauffassung nicht haltbar und wartet auf eine juristische Überprüfung.

(1) Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003: § 47 f Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.

(2) Erläuterung zu Artikel 12 der Kinderrechtskovention