Von der Volksinitiative Schutz des Wassers zum Volksbegehren Schutz des Wassers. Das Volksbegehren startet im September!
Geringfügig redaktionell bearbeitete Textdokumentation eines Artikels der Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.
Warum?
Die Kieler Regierungskoalition hat den mit der Volksinitiative zum Schutz des Wassers abgestimmten Gesetzentwurf zur Änderung des Informationszugangsgesetzes ohne Rücksprache mit den Vertrauenspersonen überraschend geändert. Der nicht abgesprochene Änderungsantrag wurde von den Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen, FDP und den Abgeordneten des SSW mit Datum vom 19.06.2019 eingebracht (s. Umdruck 19/2634 (neu)). Dadurch wurde aus dem vereinbarten Gesetzentwurf (Drucksache 19/1436 vom 30.04.2019) eine wert- und bedeutungslose Placebo-Gesetzesänderung.
Dieses antidemokratische Verhalten der Landtagsmehrheit ist sehr enttäuschend. Die Volksinitiative zum Schutz des Wassers, mit mehr als 42.000 Unterschriften, wird hiermit von der Kieler Regierungskoalition schlicht ignoriert.
Daher wird das bereits beantragte und vom Landtag für zulässig befundene Volksbegehren vom 02.09.2019-02.03.2020 durchgeführt.
Worum geht es?
Es geht um das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, um das Wasser zu schützen, sowie um Transparenz und Zugang zu Informationen in diesem Zusammenhang. Den genauen Text der Änderung des Landeswassergesetzes finden Sie im Anhang (ganz unten).
Warum setzen wir uns für eine Änderung des Landeswassergesetzes ein?
Hier ein kurzer Rückblick:
Im Jahre 2013 wurden für knapp ein Drittel der Fläche Schleswig-Holsteins bergrechtliche Lizenzen zur Förderung oder Suche nach Erdöl erteilt oder beantragt. Für alle erteilten Lizenzen galt, dass mit dem Einsatz der Fracking-Technik zu rechnen war.
Nur dem breiten Widerstand von Gemeinden, Verbänden und Bürgerinitiativen ist es zu verdanken, dass die Pläne zur Förderung von Erdöl mittels Fracking verhindert werden konnten.
Um diesen Erfolg nachhaltig zu sichern ist es notwendig, ein Landesgesetz zu schaffen, das Fracking und die Gefährdung des Wassers rechtssicher verhindert. Die Änderung des Landeswassergesetzes muss erfolgen, ehe neue Lizenzen vergeben werden, die zu Fracking führen können.
Mit dem vorläufigen Inkrafttreten des EU-kanadischen Handelsabkommen CETA ist die Gefahr von noch mehr Fracking in Europa wesentlich größer geworden. Rund 75% der weltweit tätigen Bergbauunternehmen haben ihren Geschäftssitz in Kanada.
Darum haben wir, gemeinsam mit unseren Bündnispartnern, Anfang 2017 die Volksinitiative zum Schutz des Wassers gestartet. Am 29. Mai 2018 konnten wir über 42.000 Unterschriften von Bürgern aus Schleswig-Holstein an den Landtagspräsidenten Herrn Schlie vor dem Landeshaus übergeben. Damals wurde die Volksinitiative von den im Landtag vertretenen Parteien einhellig begrüßt, dann jedoch kein einziger der sechs Gesetzesänderungsanträge umgesetzt. Zwar war eine Umsetzung zugesagt und auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt, dann jedoch ohne öffentliche Begründung wieder abgesetzt worden. Vier der fünf Gesetzesänderungen zum Schutz des Wassers hat die Regierungskoalition wieder auf die Tagesordnung gesetzt, kann die Verabschiedung aber jederzeit wieder verweigern. Schon zur Sicherung dieser vier Gesetzesänderungen ist das Volksbegehren erforderlich.
Mit den Fraktionen der Regierungskoalition war ein Gesetzentwurf im Informationszugangsgesetz vereinbart worden, der für mehr Transparenz durch Behörden und Gemeinden sorgen sollte. Mit dem Gesetzentwurf sollten Gemeinden und Behörden berechtigt werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preis zu geben, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Das galt ausdrücklich auch für Fälle von Korruption.
Durch den Änderungsantrag der Regierungskoalition, der nicht mit den Vertrauensleuten der Volksinitiative zum Schutz des Wassers abgesprochen war, sind die wichtigsten Transparenzregelungen nicht in das Gesetz übernommen worden.
Darum gehen wir jetzt in das Volksbegehren.
Warum ist das Volkbegehren wichtig?
Im Bereich Unternehmenstransparenz will das Volksbegehren erreichen:
Schleswig-Holsteins Kommunen und Behörden soll es zukünftig rechtssicher erlaubt sein, im überwiegenden öffentlichen Interesse auch ohne konkrete Anfrage, Informationen beispielsweise der folgenden Art weiterzugeben oder zu veröffentlichen, die bisher als „Geschäftsgeheimnisse“ geheim gehalten werden:
Beantragte Ölbohrungen einschließlich des betroffenen Gebiets und des beabsichtigten Einsatzes der Fracking-Methode
Meldung gelagerter bzw. geförderter Gefahrenstoffe an Kommunen, Rettungsdienste, Krankenhäuser und Feuerwehren zur Vorbereitung auf Katastrophenfälle
Veröffentlichung mutmaßlicher Korruptionsfälle bei Baugenehmigungen, Grundstücksverkäufen oder Auftragsvergaben
Im Bereich Wasserschutz will das Volksbegehren erreichen:
besserer Schutz vor Verpressung wassergefährdenden Flowbacks bei Ölbohrungen
Zuständigkeit unserer Kreise für den Schutz des Wassers bei Bohrungen (bisher: niedersächsisches Bergamt)
sofortiger Bohrstopp bei unerwartetem Wasserfund
Haftung von Ölkonzernen für Schäden
Die Koalition ist in diesen Punkten über Versprechungen bisher nicht hinaus gekommen.
Wir benötigen 80.000 Unterschriften von Wahlberechtigten*) aus Schleswig-Holstein innerhalb von 6 Monaten ab dem 02.09.2019. Die Unterschriften können sowohl auf Ämtern und Rathäusern abgegeben, als auch von uns an anderen Stellen und auf der Straße gesammelt werden. Beim Volksbegehren dürfen auch andere öffentliche Stellen beim Sammeln unterstützen, wie Büchereien, Schwimmbäder, usw. Wir bitten um Meldungen, wer in welchem Gebiet/Ort/Stadt sammeln kann. Wegen des Datenschutzes werden nur Unterschriftenzettel für Einzelunterschriften zur Verfügung gestellt. Bitte diese Information jetzt schon verbreiten, damit wir ab dem 02.09.2019 gut vorbereitet starten können. Der OMNIBUS wird uns auch dieses Mal wieder unterstützen.
*) Wahlberechtigt ist, wer EU-Bürger*in ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 6 Wochen in S-H wohnt.
Gesetzesentwurf mit Begründungen
Artikel 1 Änderung des Landeswassergesetzes
Das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. 2008, 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. 2019, 30), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
oberirdische Gewässer,
Küstengewässer,
Grundwasser, unabhängig vom Gehalt an löslichen Bestandteilen, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.“
2. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 7 Erdaufschlüsse (zu § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG)“
3. Nach § 7 Absatz 1 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(2) Wer Erdarbeiten oder Bohrungen vornimmt, ist für dadurch verursachte nachteilige qualitative und quantitative Veränderungen eines Gewässers sowie dadurch verursachte Schäden verantwortlich.
(3) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung oder nachteilige quantitative Veränderung von Gewässern zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen verhütet, beseitigt oder ausgeglichen werden können. Die Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt dies erfordern.
(4) Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser haben der Vorhabenträger sowie der mit den Arbeiten Beauftragte der Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.“
4. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5.
Artikel 2 Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Dem § 88a des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.02.2019 (GVOBl. 2019, 42), wird der folgende Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“
Begründung:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Landeswassergesetz):
Es wird klar gestellt, dass auch tiefes Grundwasser – unabhängig von seiner Qualität (z.B. „Sole“) und Verbindung mit anderem Grundwasser – Grundwasser im Sinne des Wasserrechts ist. Auch wenn Tiefenwasser keine ohne Weiteres nutzbare Qualität aufweist, kann es doch für zukünftige Nutzungen in Betracht kommen und darf nicht – beispielsweise durch Verpressung giftiger Rückstände – beeinträchtigt werden.
Zu Artikel 1 Nrn. 2-4 (§ 7 Landeswassergesetz):
Diese Änderungen sind in Anlehnung an § 43 des Wassergesetzes des Landes Baden-Württemberg formuliert. Bisher fehlen im Landeswassergesetz SH entsprechende Regelungen zum Schutz des Wassers.
Zu Artikel 2 (§ 88a Landesverwaltungsgesetz):
Bisher werden die Pläne von Erdölkonzernen vielfach der Öffentlichkeit vorenthalten, um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ der Unternehmen zu schützen. Die Gesetzesänderung schafft die eindeutige Grundlage dafür, dass Behörden in Fällen überwiegender öffentlicher Interessen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen können. In Artikel 53 der Landesverfassung und § 10 des Informationszugangsgesetzes findet sich eine vergleichbare Regelung, so dass eine Angleichung der Gesetzesvorschriften angezeigt ist.
Eine Veröffentlichung von Antragsunterlagen ermöglicht zivilgesellschaftlichen Organisationen, Stellung zu Anträgen zu nehmen und der zuständigen Behörde damit möglicherweise verbundene Probleme aufzuzeigen. Beispielsweise ist die Kenntnis der in Arbeitsplänen genannten Gesteinsschichten erforderlich, um beurteilen zu können, ob solche Vorkommen nur unter Anwendung des Fracking-Verfahrens ausgebeutet werden
Weiterführende Informationen
Volksinitiative zum Schutz des Wassers, VI Wasser bei Twitter
Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V., BI gegen CO2-Endlager bei Twitter